|
Führen von ambulanten zivilrechtlichen Massnahmen |
Nach Art. 11 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz
ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Die Eltern haben laut
schweizerischem Gesetzgeber die Pflicht, ihre Kinder so zu fördern, dass sie
sich in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal
entwickeln können. Kann dieser umfassende Auftrag von den Eltern nicht
wahrgenommen werden und ist dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, unterstützt
die Vormundschaftsbehörde die Eltern und deren Kinder mit geeigneten Massnahmen.
Nach Art. 307 ZGB greift der zivilrechtliche Kindesschutz jedoch nur ein, wenn
die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen. Es gilt somit der Grundsatz der
Subsidiarität.
B-SID hat sich vor allem auf darauf spezialisiert, im Auftrag von
Zivilrechtsbehörden, Kinder und Jugendliche zu unterstützen, die im Rahmen einer
Massnahme nach Art. 307 - 308 gefördert werden sollen.
Weitere Angaben können dem Teilkonzept "Führen von ambulanten
zivilrechtlichen Massnahmen" entnommen werden.
|